3. a) In E verfügen die Pflichtigen nicht über ein eigenes Wohnobjekt, sondern halten sich im Haus der Mutter der Pflichtigen auf (T-act. 27/30 und 27/35). Wie sich ihre dortigen Wohnverhältnisse im Einzelnen gestalten, liegt mangels diesbezüglicher Sachverhaltsdarstellung ihrerseits im Dunklen. Auch ist nicht einmal erstellt, ob sie eigene Möbel angeschafft haben, wie sie noch im Einschätzungsverfahren behaupteten, aber nicht ansatzweise – z.B. mit Einkaufsquittungen – nachwiesen (T-act. 27/2). Weiter lässt sich aus den nach Beschwerde-/Rekurserhebung eingereichten Gas- und Telefonrechnungen aus dem Jahr 2008 (R-act. 13/2 und 13/3)