Nach ihrem eigenen Bekunden wickelten sie sodann praktisch den gesamten Bank- und Postverkehr nach wie vor über die Schweiz ab (T-act. 37/5). Ihre Kinder waren zudem zwar bereits erwachsen, wohnten jedoch weiterhin in den hiesigen Liegenschaften der Pflichtigen, sodass Letzteren hier ein wesentlicher familiärer Anknüpfungspunkt erhalten blieb. 1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 -6-