Dies gilt umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben keinerlei Mobiliar nach E zügelten und somit in der Schweiz über weiterhin mit ihren Möbeln voll ausgestattete Liegenschaften verfügten (T-act. 27/2 S. 2). Ein Umzug in Form einer "eigentlichen Verschiebung" von Wohnungseinrichtung und Hausrat stellte aber aufgrund des Alters der Pflichtigen gemäss Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Wohnsitzverlegung dar (vgl. VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064). Zudem benutzten die Pflichtigen ihre Liegenschaften im Jahr 2008 auch weiterhin selber, indem sich der Pflichtige hier wegen diverser ärztlicher Nachkontrollen aufgehalten hat (R-act. 2 S. 1).