2. a) Die Pflichtigen haben in der Vergangenheit in C in ihrem Einfamilienhaus gewohnt, einem freistehenden Objekt mit 8 ½ Zimmern (T-act. 11/4, 11/5 und 32/1). Daneben sind sie auch noch Eigentümer von zwei Ferienhäusern in den schweizerischen Gemeinden F und G. Sie behaupten, nach der vorzeitigen Pensionierung des Pflichtigen per 21. Februar 2008 nach E, dem Heimatland der Pflichtigen, weggezogen zu sein. Sie blieben jedoch gleichwohl Eigentümer ihrer Liegenschaften. Sie wenden diesbezüglich ein, ihre beiden erwachsenen Kinder nutzten nun das Einfamilienhaus in C (allein), ebenso wie die zwei Ferienhäuser in F und G.