bringe ihn steuerlich entlastende Umstände von sich aus vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat angesichts der in § 135 StG verankerten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen diejenige Partei die in Betracht fallenden Beweismittel zu nennen, der dies am ehesten möglich ist. Dabei können keine abstrakten Beweisregeln aufgestellt werden; vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. In diesem Sinn hat derjenige, welcher die Aufgabe seines zürcherischen Wohnsitzes behauptet, von sich aus darzutun und nachzuweisen, dass und in welcher Art sich sein Lebensmittelpunkt vom Kanton Zürich wegverschoben hat (StRK IV, 21. Oktober 1987, R 648-650/1987).