Mithin obliegt es ihm, den Wohnsitz einer Person darzutun und nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich der steuerrechtliche Wohnsitz – wie vorliegend – bis anhin im Kanton Zürich befand und streitig ist, ob er aufgegeben worden ist bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert habe (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 3 N 84 mit Hinweisen).