b) Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben die Steuerbehörden die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige hingegen jene Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1987 Nr. 35). Zu den vom Fiskus nachzuweisenden Tatsachen gehören namentlich diejenigen, welche die Steuerpflicht als solche begründen. Mithin obliegt es ihm, den Wohnsitz einer Person darzutun und nachzuweisen.