Bei gleichzeitigen Beziehungen zu mehreren Orten ist zu prüfen, welche stärker sind. Dabei fallen namentlich die persönlichen Verhältnisse, der Zweck des betreffenden Aufenthalts und die Wohnverhältnisse an den fraglichen Orten ins Gewicht. Wohnort ist letztlich der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben sind; die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht zu begründen vermögen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1. Band, 1961, § 3 N 7).