Die Absicht, am fraglichen Domizil zu verbleiben, muss in konkreten, nach aussen sichtbaren Vorkehrungen erkennbar sein. Dabei lassen etwa der Kauf eines Hauses, die Anschaffung von Möbeln für eine Mietwohnung, die Aufgabe der Beziehungen zum bisherigen Wohnort usw. Rückschlüsse auf den entsprechenden inneren Willen zu (RB 1984 Nr. 27 f. = StE 1984 B 11.1 Nr. 3).