Der steuerrechtliche Wohnsitz einer nicht selbstständig erwerbenden Person liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2 S. 293 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies beurteilt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interes- 1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 -4-