ten. Zudem sei von der Erfassung der Kapitalleistungen mit der Einkommenssteuer abzusehen. Dabei vertraten sie den Standpunkt, sie seien noch vor Auszahlung der Kapitalleistungen nach E, dem Heimatland der Pflichtigen, weggezogen und müssten diese daher hier nicht mehr mit einer Jahressteuer versteuern. Der Quellensteuerabzug auf der Auszahlung müsse genügen. Zudem seien sie hier mit Blick auf das übrige Einkommen nur noch beschränkt, d.h. bezüglich der Liegenschaften, steuerpflichtig. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 11. Oktober 2011 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 10. November 2011 erneuerten die Pflichtigen den Einspracheantrag.