B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 9. Mai 2011 Einsprache erheben und beantragen, sie in der Steuerperiode 2008 nur bezüglich der hiesigen Liegenschaften zu besteuern und das steuerbare Vermögen demensprechend auf Fr. 811'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) festzusetzen. Das steuerbare Einkommen blieb unbestrit- 1 DB.2011.247 1 ST.2011.327 -3-