In der Folge ging die Steuerkommissärin davon aus, die Pflichtigen hätten ihren Wohnsitz in C in der Steuerperiode 2008 beibehalten und seien hier daher nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig. Auf dieser Grundlage schätzte sie die Pflichtigen am 7. April 2011 für die Steuerperiode 2008 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- ein und setzte das steuerbare Vermögen für letztere Steuer auf Fr. 1'865'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) fest.