{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n Der Pflichtige wurde auf den 31. Dezember 2007 vorzeitig pensioniert. Dies\nwar gleichzeitig auch sein letzter Arbeitstag. Die fraglichen Kapitalleistungen sind ihm\ndaher am nächsten Tag, 1. Januar 2008, zugeflossen, und zwar unabhängig davon,\ndass der Kapitalbezug von der Vorsorgeeinrichtung als \"per 31. Dezember 2007\" erfolgt betrachtet wurde. Mithin hat das kantonale Steueramt die Leistungen zu Recht in\nder Steuerperiode 2008 besteuert.\n\n7. Diese Erwägungen führen hinsichtlich der Veranlagung/Einschätzung zur\nAbweisung der Rechtsmittel (Höhereinschätzung) und hinsichtlich der Kapitalleistung\nzu deren teilweisen Gutheissung.\n\nTrotz diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollständig den Pflichtigen aufzuerlegen, da sie nur unwesentlich obsiegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151\nAbs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Veranlagung abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10'600.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG,\nVerheiratetentarif).\n\nDie Beschwerde wird hinsichtlich der Kapitalleistung teilweise gutgeheissen. Die in\nder Steuerperiode 2008 gemäss Art. 38 Abs. 1 DBG steuerbare Kapitalleistung\nwird festgesetzt auf Fr. 1'650'800.- (Berechnung der Steuer zu einem Fünftel des\nTarifs gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG, Verheiratetentarif).\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 15 -\n\n2. Der Rekurs wird hinsichtlich der Einschätzung abgewiesen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35\nAbs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2008 steuerbar 4'200.- 1'865'000.-\nsatzbestimmend 9'700.- 2'296'000.-.\n\nDer Rekurs wird hinsichtlich der Kapitalleistung teilweise gutgeheissen. Die in der\nSteuerperiode 2008 gemäss § 37 Abs. 1 StG steuerbare Kapitalleistung wird festgesetzt auf Fr. 1'650'800.-, entsprechend einer jährlichen Leistung von\nFr. 165'000.- (einfache Staatssteuer mindestens 2%; Tarif gemäss § 35 Abs. 2 StG,\nVerheiratetentarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n"}