{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n cc) Der folgende, in den Einspracheentscheiden dargelegte Sachverhalt ist\nnicht streitig: Der Pflichtige liess sich von der Arbeitgeberin, der Bank D AG, per 31.\nDezember 2007 vorzeitig pensionieren und stellte bei der Vorsorgeeinrichtung im September 2007 ein Begehren um Auszahlung der Altersleistungen in Form einer Kapitalzahlung. Im November 2007 erlitt er auf seiner letzten Geschäftsreise einen Unfall,\nwelcher eine anschliessende Rehabilitation mit sich brachte. Während dieser Zeit war\ndie Auszahlung des Pensionskassenguthabens blockiert, da seitens der Vorsorgeeinrichtung die Pensionierungsfähigkeit des Pflichtigen aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgeklärt werden musste. Im Februar 2008 wurden diese Abklärungen\nabgeschlossen mit dem Resultat, dass der Pflichtige ab 1. Januar 2008 vollumfänglich\narbeitsfähig war. Der vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2007 stand daher\nnichts mehr im Weg. Mit Valuta vom 5. März 2008 erfolgte dann die Auszahlung der\nPensionskassenguthaben.\n\nDaraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Arbeitsverhältnis des Pflichtigen\nbei der Bank D AG rechtlich betrachtet per 31. Dezember 2007 beendet wurde, entsprechend dem Eintritt des Vorsorgefalls der vorzeitigen Pensionierung auf dieses Datum hin. Zwar stand die Arbeits-/Pensionierungsfähigkeit erst nach Verstreichen des in\nAussicht genommenen Termins der vorzeitigen Pensionierung fest, Letztere wurde von\nden Arbeitsvertragsparteien jedoch gleichwohl auf den 31. Dezember 2007 hin festge-\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 13 -\n\nsetzt. Dementsprechend bezeichnete die Vorsorgeeinrichtung der Bank D AG in ihrem\nSchreiben an den Pflichtigen vom 28. Februar 2008 als Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung den 31. Dezember 2007, nahm die Auszahlung mit Wirkung auf dieses Datum vor (\"Kapitalbezug per 31.12.2007\") und schrieb dem Pflichtigen vom 3. Januar\n2008 bis zur Auszahlung am 5. März 2008 auf den Kapitalleistungen einen Zins gut (T-\nact. 17/2). Ein Zins ab 3. Januar 2008 wäre bei späterer Fälligkeit nicht geschuldet gewesen.\n\nDamit flossen dem Pflichtigen die zur Hauptsache streitigen Kapitalzahlungen\naber noch vor der Abmeldung in C vom 21. Februar 2008 zu, weil das Arbeitsverhältnis\nin diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Die spätere Auszahlung am 5. März 2008\nändert daran nichts. Deren (separate) Besteuerung gemäss Art. 37 Abs. 1 DBG bzw. §\n38 Abs. 1 StG erwiese sich demnach selbst dann als rechtmässig, wenn die Pflichtigen\nihren Wohnsitz per 21. Februar 2008 nach E verlegt hätten.\n\nb) Zu prüfen bleibt der genaue Zeitpunkt des Zufliessens der Kapitalleistungen.\nWerden Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zufolge Erreichens\ndes (ordentlichen oder vorzeitigen) Pensionierungsalters ausgerichtet, tritt deren Fälligkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie erwähnt – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und ist auf dieses Datum hin ihre Besteuerung vorzunehmen. Der genaue Besteuerungszeitpunkt steht dabei jedoch noch\nnicht fest, kommen doch zwei Termine in Frage, nämlich derjenige des letzten Arbeitstages oder der darauf folgende Tag. Vorliegend hätte dies zur Folge, dass die\nBesteuerung in unterschiedliche Steuerperioden fiele, entweder in die Steuerperiode\n2007 mit dem letzten Arbeitstag (31. Dezember 2007) oder in die streitbetroffene Folgeperiode mit dem nächsten Tag (1. Januar 2008).\n\nDas Bundesgericht hat diese in Lehre und Rechtsprechung kontroverse Frage\nso entschieden, dass es die Fälligkeit auf den dem letzten Arbeitstag folgenden Tag\nfestsetzt (Urteil vom 3. März 2000 = StE 2001 A 24.35 Nr. 2 = StR 2000, 505, bestätigt\nmit Urteilen vom 14. Dezember 2007, 2C_179/2007, www.bger.ch, und 20. Oktober\n2009 = StE 2010 B 21.2 Nr. 26). Gleichzeitig hat es erkannt, dass an dieser Fälligkeit\nauch eine reglementarische Bestimmung der Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anspruch auf Altersleistungen \"mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entstehe\", nichts\nzu ändern vermöge. Dem steht allerdings die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 14 -\n\ndes Kantons Zürich und anderer Kantone (z.B. Aargau) entgegen, welche die Fälligkeit\nam letzten Arbeitstag annehmen (VGr ZH, 19. April 2000 = StE 2001 B 21.2 Nr. 13).\nDas Steuerrekursgericht schliesst sich aus Gründen der Steuerharmonisierung der\nMeinung des obersten Gerichts an.\n\n"}