{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n bb) Nach dem Gesagten sind die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 in C\nunbeschränkt steuerpflichtig. Als Folge davon haben sie diese Kapitalleistungen in der\nSteuerperiode 2008 als Einkommen zu versteuern (Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1\nStG). Die Besteuerung erfolgt dabei gesondert vom übrigen Einkommen und mit einer\nvollen Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG und § 37 Abs. 1 StG). Diesen Anforderungen\nentsprechen die angefochtenen Einspracheentscheide (T-act. 43/1 und 44/1) grundsätzlich.\n\ncc) In betraglicher Hinsicht hat die Vorinstanz die bei der Auszahlung von den\nVorsorgeeinrichtungen abgezogene Quellensteuer von Fr. 121'014.- bzw. Fr. 15'047.-\nzu Recht nicht von der Besteuerung ausgenommen, da die Quellensteuer erst vom\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 11 -\n\nSteuerbetrag in Abzug zu bringen ist, der sich aufgrund der vorliegend streitigen, separaten (ordentlichen) Jahressteuer ergibt.\n\ndd) Nicht zu folgen ist der Vorinstanz dagegen bei der Besteuerung des Zinses auf der Kapitalleistung von Fr. 9'360.65 bzw. Fr. 1'301.20, da es sich beim Zins um\nVermögensertrag und nicht um einen Teil der gesondert zu versteuernden Kapitalleistungen handelt. Die Besteuerung nach Art. 38 Abs. 1 DBG bzw. § 37 Abs. 1 StG ist\ndaher auf die effektiven Kapitalleistungen von Fr. 1'449'393.- bzw. Fr. 201'477.60. total\nFr. 1'650'870.60 bzw. abgerundet Fr. 1'650'800.- zu beschränken (zur Frage des Zeitpunkts des Zufliessens der Kapitalleistungen in der Steuerperiode 2008 vgl. nachstehend E. 6.b – c).\n\nb) Als weitere Folge des 2008 fortbestehenden hiesigen Wohnsitzes bleiben\ndie Pflichtigen in C für die ganze Steuerperiode 2008 auch für das übrige Einkommen\nund das Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig. Die entsprechenden Steuerfaktoren\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 1'865'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) sind zwar nicht streitig, beim steuerbaren Einkommen ist jedoch der bei der separaten Besteuerung der Kapitalleistungen\nnicht einzubeziehende Zinsertrag von zusammen Fr. 10'661.85 zu berücksichtigen.\nDies führt bei der direkten Bundessteuer zu einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n10'690.- (T-act. 33/4) bzw. abgerundet Fr. 10'600.- und bei den Staats- und Gemeindesteuern zu einem solchen von Fr. 4'200.- (satzbestimmend Fr. 9'700.-,\nR-act. 15). Daraus resultieren allerdings aufgrund der anzuwendenden Tarifstruktur\n(vgl. Art. 214 Abs. 2 DBG und § 35 Abs. 2 StG) keine höheren Steuerbeträge. Das\nsteuerbare Vermögen bleibt unverändert.\n\n6. a) Selbst wenn – ungeachtet der obigen Erwägungen – von einer Wohnsitzverlegung der Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 nach E ausgegangen würde,\nänderte sich aus folgenden Gründen nichts:\n\naa) Die Pflichtigen haben sich in C per 21. Februar 2008 abgemeldet. Damit\nwären sie zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hier ohnehin noch unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 8 Abs. 2 DBG, § 10 Abs. 2 StG).\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 12 -\n\nbb) Die Steuerpflicht umfasste diesfalls aber auch die separat zu besteuernden Kapitalleistungen, sofern Letztere noch bis zum Wegzug als zugeflossen gelten.\nVorsorgeleistungen, die an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt\nin der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen dagegen nach Art. 95 f. DBG bzw.\n§ 98 f. StG nur der Besteuerung an der Quelle. Für die Pflichtigen bliebe es daher bei\nder Quellenbesteuerung der Kapitalleistungen, wenn ihnen diese erst nach dem Wegzug nach E zugeflossen wären.\n\nGemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fliessen dem Arbeitnehmer Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge im (vorliegend zu beurteilenden) Fall eines\nvorzeitigen Altersrücktritts mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu,\nda der Anspruch auf die Altersleistungen in diesem Zeitpunkt entsteht und fällig wird.\nEine allenfalls vorzeitige Auszahlung der Kapitalleistung ändert daran nichts (BGr,\n14. Dezember 2007 = StE 2008 B 21.2 Nr. 25), ebenso wenig eine nachträgliche Auszahlung.\n\n"}