{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n g) Nicht weiter hilft den Pflichtigen unter diesen Umständen demnach die Abmeldung in C per 21. Februar 2008, die Staatsangehörigkeits-/Immatrikulationsbestätigung der Schweizerischen Botschaft in E vom 24. März 2010, wonach der\nPflichtige seit 3. März 2008 an der Adresse der Schwiegermutter in E wohnhaft ist (T-\nact. 13/2), und die Bewilligung der Immigrationsbehörde von E vom 16. Dezember\n2009 über den Aufenthalt des Pflichtigen in E als Rentner (T-act. 27/32 – 27/34). Wie\nbereits erwähnt stellen An-/Abmeldung, Niederlassungsbewilligung etc. nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz dar, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Diese Voraussetzungen sind bei den Pflichtigen nach dem bisher\nAusgeführten für das Jahr 2008 nicht erfüllt. Im Übrigen wurde die Aufenthaltsbewilligung für den Pflichtigen als Rentner ohnehin erst am 16. Januar 2009 ausgestellt. Der\nin diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis der Pflichtigen in der Einsprache, die\nMühlen der privaten und staatlichen Institutionen in E – wenn überhaupt – erfahrungs-\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-9-\n\ngemäss nur langsam, erweist sich als zu pauschal und zudem als wenig stichhaltig,\nkann eine Aufenthaltsbewilligung doch auch rückwirkend ausgestellt werden.\n\nh) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass den Pflichtigen der Gegenbeweis nicht gelungen ist, ihr Lebensmittelpunkt habe sich ab Februar/März 2008 in E\nbefunden. Zwar verfügten sie in diesem Land ohne Zweifel über mehrere Kontakte und\nAnknüpfungspunkte und ist E das Heimatland der Pflichtigen, wo überdies ihre Mutter\nwohnt. Jedoch lässt dies allein den Schluss, ihr Lebensmittelpunkt habe sich im hier\nstreitbetroffenen Jahr 2008 in dieses Land verschoben, mangels Nachweises der dortigen Aufenthalte (Pflichtiger) bzw. eines längeren Aufenthalts (Pflichtige) und der Existenz einer eigenen Wohnstätte samt eigener Einrichtung nicht zu. Vielmehr überwiegen\nnoch immer die Bezugspunkte zu C bzw. zur Schweiz, wo sie weiterhin Eigentümer\nihrer voll eingerichteten Liegenschaften sind, die sie sich uneingeschränkt zu Wohnzwecken zur Verfügung hielten und in denen sie bei den hiesigen Aufenthalten auch\ntatsächlich wohnten. Zudem bildeten die Liegenschaften auch die Wohnstätte ihrer\nKinder, sodass sie hier den engeren familiären Anknüpfungspunkt als in E hatten.\n\nDemnach bleiben die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 in C aufgrund ihres hiesigen Wohnsitzes kraft Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig.\n\n4. a) Zu prüfen bleibt, ob diesem Ergebnis allenfalls die Bestimmungen des\nAbkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates E zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-E) entgegenstehen.\n\nb) Vorab ist festzuhalten, dass das Abkommen nur für die Einkommenssteuer\ngilt (Art. 2 DBA-E), sodass eine allfällige Doppelbesteuerung beim Vermögen von den\nPflichtigen hinzunehmen wäre.\n\nDas Abkommen ist sodann (hinsichtlich der Einkommenssteuer) auf Personen\nanwendbar, die in einem Vertragsstaat ansässig sind (Art. 1 DBA-E). Darunter sind\nPersonen zu verstehen, die nach dem Recht dieses Staats dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts der Geschäftsleitung oder eines anderen\nähnlichen Merkmals steuerpflichtig sind (Art. 4 Abs. 1 DBA-E). Mit andern Worten be-\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n- 10 -\n\nstimmt sich die Steuerpflicht einer Person in einem Vertragsstaat nach dessen eigenem Recht.\n\nIst damit aber vorliegend die unbeschränkte Steuerpflicht der Pflichtigen nach\ndem innerstaatlichen Recht (StHG/DBG bzw. StG) – wie dargelegt – gegeben, ist sie\nes auch nach dem DBA-E.\n\nc) Demnach bleibt es auch unter Berücksichtigung des DBA-E bei der Feststellung, dass die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 in C weiterhin unbeschränkt\nsteuerpflichtig waren.\n\n5. a) aa) Dem Pflichtigen wurden von den Vorsorgeeinrichtungen der Bank D\nAG am 5. März 2008 zwei Kapitalleistungen von Fr. 1'449'393.- und Fr. 201'477.60\nausgerichtet, wobei die Auszahlung um eine Zinskomponente von Fr. 9'360.65 bzw. Fr.\n1'301.20 erhöht und um einen auf dem Gesamtbetrag vorgenommenen Quellensteuerabzug von Fr. 121'014.- bzw. Fr. 15'047.- gekürzt wurde (T-act. 17/2). Daraus resultierten die ausbezahlten Beträge von Fr. 1'337'739.65 und Fr. 187'731.80 (T-act. 15/2).\n\nDie Vorinstanz unterwarf die Kapitalleistungen zusammen mit dem Zins, d.h.\nim Umfang von Fr. 1'458'753.65 und Fr. 202'778.80, total (abgerundet) Fr. 1'661'500.-,\nder Einkommenssteuer, gesondert vom übrigen Einkommen und mit einer vollen Jahressteuer.\n\n"}