{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n c) Die Pflichtigen wollen im Jahr 2008 verschiedene Male nach E und zurück\nin die Schweiz geflogen sein. Für den Kauf der entsprechenden Tickets verweisen sie\nauf die genannten Kreditkartenauszüge. Darin sind jedoch nur Belastungen für nicht\nnäher spezifizierte Rechnungen von Reisebüros, Fluggesellschaften und Buchungen\nübers Internet (Ebookers.com) angegeben, ohne dass der jeweilige Flug selber bzw.\nder Zielort vermerkt ist. Dies trifft insbesondere auch auf die von den Pflichtigen hervorgehobenen 29 Buchungen im Juni 2008 bei der Continental Airlines zu, abgesehen\ndavon, dass bei diesen Buchungen als Zahlungsort stets Huston/USA aufgeführt ist (T-\nact. 27/9 - 27/11). Die mit Beschwerde/Rekurs eingereichte Bestätigung von H vom 9.\nNovember 2011, welche bei der Continental Airlines arbeiten soll (R-act. 3/3), hilft nicht\nweiter, da in dieser Bestätigung die von der Pflichtigen gewählten Reisen und Reisedaten ebenfalls nicht aufgeführt sind. Demnach haben die Pflichtigen damit höchstens\neine im Jahr 2008 erfolgte rege Reisetätigkeit offen gelegt, nicht jedoch, dass diese\nauch E umfasste. In der Besprechung mit der Steuerkommissärin am 28. September\n2011 haben sie hierzu übereinstimmend vorgebracht, ihre Ferien 2008 in Israel/Jordanien und den USA (Miami) verbracht zu haben (T-act. 42/1).\n\nd) In der Einsprache legten die Pflichtigen das Schwergewicht der Begründung für die Wohnsitznahme in E noch darauf, dass sie 2008 dort ein schweizerisches\nKultur und Ausbildungszentrum gegründet und mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaut hätten (T-act. 37/4 - 37/5). Indessen datieren die diesbezüglich vorgelegten,\ngrösstenteils in spanischer Sprache gehaltenen Unterlagen allesamt aus dem Jahr\n2009 oder später und dokumentieren überwiegend nur Vorgänge aus dieser Zeit (T-\nact. 37/11 – 37/50). Hinsichtlich von bereits im vorliegend streitbetroffenen Jahr 2008\nverrichteten (Vor-)Arbeiten führten sie bloss aus, dass das Institut bzw. die Schule im\nAugust 2009 eröffnet worden sei und sie davor während rund einem Jahr intensive\nVerhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt hätten (T-act. 37/4). Als entsprechendes Beweismittel lässt sich zwar ein Schreiben der Schule vom 4. Mai 2011\n(T-act. 37/50) heranziehen, jedoch ist daraus nicht ersichtlich, wie sich die Gründungsaktivitäten im Einzelnen gestalteten, welchen zeitlichen Umfang sie aufwiesen und –\nvor allem – wie oft die Pflichtigen dabei im Jahr 2008 \"vor Ort\" zu sein hatten. Die Behauptung, wonach die Schule bereits 2008 gegründet worden sei, findet in den Akten\nkeine Stütze. Bei der nur auszugsweise eingereichten Abschrift der Gründungsurkunde\nfehlt insbesondere das Deckblatt mit dem Datum. Die definitive Bewilligung zur Errichtung der Schule stammt vom 13. August 2009 (vgl. T-act. 37/30 unten sowie 37/31)\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-8-\n\nAbgesehen davon vermögen die Pflichtigen für 2008 – wie erwähnt – nur eine\neinmonatige Aufenthaltsdauer in E zu dokumentieren, die zudem nur die Pflichtige allein betrifft. Eine Wohnsitznahme in E im Jahr 2008 lässt sich damit nicht begründen.\n\ne) Ein Nachweis für eine Wohnsitzbegründung in E schon im Jahr 2008 kann\nweiter auch nicht in der Rechnung des Touring Clubs der Schweiz vom 1. Dezember\n2008 für \"ETI Europa\" (T-act. 27/36) erblickt werden – diese Rechnung konnte nach\nAngaben der Pflichtigen wegen Auslandwohnsitz nicht bezahlt werden – , handelt es\nsich dabei doch um die Rechnung für das Jahr 2009. Gleiches gilt auch bezüglich einer\nKrankenversicherung der Pflichtigen in E, da die diesbezüglichen Versicherungsausweise vom 6. November 2009 datieren (T-act. 37/52).\n\nf) Der Pflichtige war sodann gemäss entsprechender Bestätigung vom\n5. Mai 2011 ständiger und unentgeltlicher Berater der I S.A., und zwar seit März 2008\n(T-act. 37/51). Die Pflichtigen hielten in der Einsprache dafür, dieses Engagement sei\nmit erheblichem Zeitaufwand verbunden und könne bei einem Schweizer Wohnsitz\nnicht ausgeübt werden. Die Gründe für letztere Behauptung gaben sie jedoch nicht an.\nZudem haben sie einen Aufenthalt des Pflichtigen im Jahr 2008 ohnehin nicht nachgewiesen. Die Beratertätigkeit im Jahr 2008 liefert daher keinen Anhaltspunkt für die zeitgleiche Wohnsitznahme in E. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Bestätigung\nvom 5. Mai 2011 wohl aus reiner Gefälligkeit ausgestellt wurde, zumal der unterzeichnende Verwaltungsrat denselben Familiennamen trägt wie der Pflichtige.\n\n"}