{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n 2. a) Die Pflichtigen haben in der Vergangenheit in C in ihrem Einfamilienhaus\ngewohnt, einem freistehenden Objekt mit 8 ½ Zimmern (T-act. 11/4, 11/5 und 32/1).\nDaneben sind sie auch noch Eigentümer von zwei Ferienhäusern in den schweizerischen Gemeinden F und G. Sie behaupten, nach der vorzeitigen Pensionierung des\nPflichtigen per 21. Februar 2008 nach E, dem Heimatland der Pflichtigen, weggezogen\nzu sein. Sie blieben jedoch gleichwohl Eigentümer ihrer Liegenschaften. Sie wenden\ndiesbezüglich ein, ihre beiden erwachsenen Kinder nutzten nun das Einfamilienhaus in\nC (allein), ebenso wie die zwei Ferienhäuser in F und G. Indessen haben sie sich mit\nder vollumfänglichen Beibehaltung ihres hiesigen, aus drei Objekten bestehenden Liegenschaftenbestands die jederzeitige, problemlose und schnelle Rückkehr in die\nSchweiz offen gehalten. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben keinerlei\nMobiliar nach E zügelten und somit in der Schweiz über weiterhin mit ihren Möbeln voll\nausgestattete Liegenschaften verfügten (T-act. 27/2 S. 2). Ein Umzug in Form einer\n\"eigentlichen Verschiebung\" von Wohnungseinrichtung und Hausrat stellte aber aufgrund des Alters der Pflichtigen gemäss Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die\nWohnsitzverlegung dar (vgl. VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064). Zudem benutzten die Pflichtigen ihre Liegenschaften im Jahr 2008 auch weiterhin selber, indem\nsich der Pflichtige hier wegen diverser ärztlicher Nachkontrollen aufgehalten hat (R-act.\n2 S. 1).\n\nNach ihrem eigenen Bekunden wickelten sie sodann praktisch den gesamten\nBank- und Postverkehr nach wie vor über die Schweiz ab (T-act. 37/5). Ihre Kinder\nwaren zudem zwar bereits erwachsen, wohnten jedoch weiterhin in den hiesigen Liegenschaften der Pflichtigen, sodass Letzteren hier ein wesentlicher familiärer Anknüpfungspunkt erhalten blieb.\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-6-\n\nb) Damit liegen aber genügend Indizien vor, um die Annahme zu rechtfertigen,\ndie Pflichtigen hätten ihren Wohnsitz auch im Jahr 2008 weiterhin in C gehabt. Der von\nder Steuerbehörde zu erbringende Hauptbeweis für die Existenz des hiesigen Wohnsitzes gilt demnach als erbracht. Es liegt in der Folge an den Pflichtigen, den Gegenbeweis für die behauptete Wohnsitzverlegung nach E zu leisten.\n\n3. a) In E verfügen die Pflichtigen nicht über ein eigenes Wohnobjekt, sondern\nhalten sich im Haus der Mutter der Pflichtigen auf (T-act. 27/30 und 27/35). Wie sich\nihre dortigen Wohnverhältnisse im Einzelnen gestalten, liegt mangels diesbezüglicher\nSachverhaltsdarstellung ihrerseits im Dunklen. Auch ist nicht einmal erstellt, ob sie\neigene Möbel angeschafft haben, wie sie noch im Einschätzungsverfahren behaupteten, aber nicht ansatzweise – z.B. mit Einkaufsquittungen – nachwiesen (T-act. 27/2).\nWeiter lässt sich aus den nach Beschwerde-/Rekurserhebung eingereichten Gas- und\nTelefonrechnungen aus dem Jahr 2008 (R-act. 13/2 und 13/3) nichts zu ihren Gunsten\nableiten, da die Rechnungen auf die Mutter der Pflichtigen lauten und daher über allfällig von ihnen selber verursachte Kosten nichts auszusagen vermögen. Unter diesen\nUmständen steht in keiner Art und Weise fest, ob und wie sie sich in E zu Wohnzwecken tatsächlich eingerichtet haben.\n\nb) Fraglich ist sodann, ob sich die Pflichtigen im Jahr 2008 mehr als nur kurz\nin E aufgehalten haben. Ihre Kreditkartenauszüge für dieses Jahr (T-act. 27/3 - 27/29)\nweisen nämlich bei einer Vielzahl von Belastungen für den Pflichtigen keine einzige in\nE getätigte Zahlung und bei der Pflichtigen nur solche Zahlungen aus der Zeit vom 14.\nJuli bis 18. August 2008 aus. Bei den andern, über das ganze Jahr verteilten Belastungen sind Zahlungsorte in der Schweiz (u.a. auch in C und Umgebung sowie in Zürich),\nin mehreren europäischen Ländern, Israel und den USA aufgeführt. Die in Aussicht\ngestellten Bankauszüge eines Kontos in E (vgl. R-act. 2 S. 2) haben die Pflichtigen\ndemgegenüber bis heute nicht eingereicht. Auch haben sie ihre Behauptung in Beschwerde und Rekurs, die Kinder hätten die Kreditkarten mitbenützt, nicht nachgewiesen. Bei einer dergestalt nur für einen Monat dokumentierten Aufenthaltsdauer in E,\nwelche zudem nur die Pflichtige allein betrifft, und aufgrund der anzunehmenden vielfältigen Reisetätigkeit in die angeführten Länder verbietet sich die Annahme, der Lebensmittelpunkt der Ehegatten habe sich im Jahr 2008 in E befunden.\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-7-\n\n"}