{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\n 1. a) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und\nden damit übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG sind natürliche\nPersonen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz\noder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Die Steuerpflicht ist unbeschränkt, erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und\nGrundstücke im Ausland bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 6 Abs. DBG, § 5 Abs. 1\nStG).\n\nDer steuerrechtliche Wohnsitz einer nicht selbstständig erwerbenden Person\nliegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dort, wo sie sich mit der Absicht\ndauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen\nbefindet (BGE 123 I 289 E. 2 S. 293 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies beurteilt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interes-\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-4-\n\nsen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der Anmeldung und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften oder der Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige\nVerhalten der Person dafür spricht.\n\nDie Absicht, am fraglichen Domizil zu verbleiben, muss in konkreten, nach\naussen sichtbaren Vorkehrungen erkennbar sein. Dabei lassen etwa der Kauf eines\nHauses, die Anschaffung von Möbeln für eine Mietwohnung, die Aufgabe der Beziehungen zum bisherigen Wohnort usw. Rückschlüsse auf den entsprechenden inneren\nWillen zu (RB 1984 Nr. 27 f. = StE 1984 B 11.1 Nr. 3).\n\nBei gleichzeitigen Beziehungen zu mehreren Orten ist zu prüfen, welche stärker sind. Dabei fallen namentlich die persönlichen Verhältnisse, der Zweck des betreffenden Aufenthalts und die Wohnverhältnisse an den fraglichen Orten ins Gewicht.\nWohnort ist letztlich der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben\nsind; die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht zu begründen vermögen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum\nZürcher Steuergesetz, 1. Band, 1961, § 3 N 7).\n\nb) Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen\nund rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben die Steuerbehörden die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige hingegen jene Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1987\nNr. 35). Zu den vom Fiskus nachzuweisenden Tatsachen gehören namentlich diejenigen, welche die Steuerpflicht als solche begründen. Mithin obliegt es ihm, den Wohnsitz einer Person darzutun und nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich der\nsteuerrechtliche Wohnsitz – wie vorliegend – bis anhin im Kanton Zürich befand und\nstreitig ist, ob er aufgegeben worden ist bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert habe (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, 2. A., 2006, § 3 N 84 mit Hinweisen). Erscheint der von der Behörde\nangenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich, genügt dies aber in der Regel als\nHauptbeweis und ist es alsdann Sache dieser Person, den Gegenbeweis für den von\nihr behaupteten Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde bzw. in einem andern\nStaat zu erbringen. Die Steuerbehörde darf zudem voraussetzen, der Steuerpflichtige\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-5-\n\nbringe ihn steuerlich entlastende Umstände von sich aus vor. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung hat angesichts der in § 135 StG verankerten Mitwirkungspflicht des\nSteuerpflichtigen diejenige Partei die in Betracht fallenden Beweismittel zu nennen, der\ndies am ehesten möglich ist. Dabei können keine abstrakten Beweisregeln aufgestellt\nwerden; vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. In diesem Sinn hat derjenige, welcher die Aufgabe seines zürcherischen Wohnsitzes behauptet, von sich aus darzutun\nund nachzuweisen, dass und in welcher Art sich sein Lebensmittelpunkt vom Kanton\nZürich wegverschoben hat (StRK IV, 21. Oktober 1987, R 648-650/1987).\n\n"}