{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-247_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_247_vn.pdf", "Checksum": "bd048d45f2b6c86caf41043092a3a6df"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.247", "ST.2011.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "af50b9a0ae8c932b370a3ec4d4511c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.247\nRegeste:\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) sowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Verschiebung des Wohnsitzes von Küsnacht ins Ausland nicht nachgewiesen. Die nach dem behaupteten Wegzug ausbezahlten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge zufolge vorzeitiger Pensionierung sind von den Pflichtigen daher noch hier ordentlich zu versteuern. Selbst wenn der ausländische Wohnsitz erstellt wäre, änderte sich nichts, da die Kapitalleistungen noch vor dem Wegzug zuflossen. Ebenso dauert die unbeschränkte Steuerpflicht in Küsnacht für das übrige Einkommen und das Vermögen unverändert an. | Art. 3, 22, 38 DBG und § 3, 22, 37 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n\nEntscheid\n\n27. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n,\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Göldi Grimm Meier & Partner Treuhand AG,\nUntere Dorfstrasse 14, 8700 Küsnacht,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nKapitalleistung 2008 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern)\nsowie Direkte Bundessteuer 2008 und Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die Ehegatten A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die\nPflichtigen) hatten bis und mit Steuerperiode 2007 ihren Wohnsitz in C. Dort bewohnten sie zusammen mit ihren zwei erwachsenen Kindern ein in ihrem Eigentum stehende Einfamilienhaus. Der 1949 geborene Pflichtige war bei der Bank D AG unselbstständig erwerbstätig und liess sich auf Ende 2007 vorzeitig pensionieren. In der\nSteuererklärung 2008 gab das Ehepaar an, per 22. Februar 2008 ins Ausland weggezogen zu sein.\n\nIm Veranlagungs-/Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2008 untersuchte die Steuerkommissärin die näheren Umstände des Wegzugs der Pflichtigen\nund die Ausrichtung von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge des Pflichtigen\nbei der Bank D AG. Zwei solche Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'661'500.- waren dem Pflichtigen am 5. März 2008 von der Vorsorgeeinrichtung der Bank ausbezahlt\nworden, weil er sich vorzeitig hatte pensionieren lassen. Die Auszahlung wurde mit der\nQuellensteuer erfasst.\n\nIn der Folge ging die Steuerkommissärin davon aus, die Pflichtigen hätten\nihren Wohnsitz in C in der Steuerperiode 2008 beibehalten und seien hier daher nach\nwie vor unbeschränkt steuerpflichtig. Auf dieser Grundlage schätzte sie die Pflichtigen\nam 7. April 2011 für die Steuerperiode 2008 sowohl für die direkte Bundessteuer als\nauch die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-\nein und setzte das steuerbare Vermögen für letztere Steuer auf Fr. 1'865'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) fest. Zudem erfasste sie die aus der beruflichen Vorsorge\nausgerichteten Kapitalleistungen in der Steuerperiode 2008 separat vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 37 des Steuergesetzes vom 8.\nJuni 1997 (StG).\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 9. Mai 2011 Einsprache erheben und\nbeantragen, sie in der Steuerperiode 2008 nur bezüglich der hiesigen Liegenschaften\nzu besteuern und das steuerbare Vermögen demensprechend auf Fr. 811'000.- (satzbestimmend Fr. 2'296'000.-) festzusetzen. Das steuerbare Einkommen blieb unbestrit-\n\n1 DB.2011.247\n1 ST.2011.327\n-3-\n\nten. Zudem sei von der Erfassung der Kapitalleistungen mit der Einkommenssteuer\nabzusehen. Dabei vertraten sie den Standpunkt, sie seien noch vor Auszahlung der\nKapitalleistungen nach E, dem Heimatland der Pflichtigen, weggezogen und müssten\ndiese daher hier nicht mehr mit einer Jahressteuer versteuern. Der Quellensteuerabzug auf der Auszahlung müsse genügen. Zudem seien sie hier mit Blick auf das übrige\nEinkommen nur noch beschränkt, d.h. bezüglich der Liegenschaften, steuerpflichtig.\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 11. Oktober 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 10. November 2011 erneuerten die\nPflichtigen den Einspracheantrag.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 28. November 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nAm 16. Dezember 2011 liessen die Pflichtigen Unterlagen nachreichen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}