entsprechend Fr. 426'182.-, abzüglich der anteiligen Gestehungskosten von (umgerechnet) Fr. 24'820.- zusammen (T-act. 35, Beilagen). Anzumerken ist aber immerhin, dass bei dem im vorliegenden Entscheid als richtig erkannten Sachverhalt an sich von einer Rückzahlung der Investitionssumme auszugehen ist und der Pflichtigen daher bis auf die bei der Rückzahlung abgezogenen Spesen gar keine Gestehungskosten entstanden sind. Die Pflichtige ist daher mit der Anerkennung von solchen Kosten noch gut gefahren.