e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beteiligung der Pflichtigen an der B Ltd. ihrem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und mithin im Rahmen des diesbezüglichen gewinnbringenden Verkaufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, d.h. kein steuerfreier Kapitalgewinn angefallen ist. f) Der zu besteuernde Kapitalgewinn ist im Quantitativen nicht streitig und setzt sich aus dem erzielten Veräusserungserlös für die Aktien von USD 341'426.42,