Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber derart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gegeben, sodass es sich bei den veräusserten Aktientitel um Geschäftsvermögen handelt.