Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rahmen einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene Vertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteilseinräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. c) bb). Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber derart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar.