Daher drängt sich wiederum zwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als langjährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu suchen. Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rahmen einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene Vertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteilseinräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. c) bb).