Ein in der Aktienumwandlung selber liegender Grund für diese, den ursprünglich investierten Betrag von USD 50'000.- (abzüglich Spesen) umfassende Zahlung ist nicht ersichtlich und damit auch nicht nachvollziehbar. Daher drängt sich wiederum zwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als langjährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu suchen.