tien, lautend auf die B Ltd., aus (T-act. 48). Dies lässt darauf schliessen, dass der Vorschlag über die Aktienzusammenlegung auf die Hälfte der Titel samt Namensänderung an der Aktionärsversammlung vom 1. Dezember 2004 angenommen worden war. Damit verfügte die Pflichtige aufgrund dieser Aktienzusammenlegung ab 2005 nurmehr über die hälftige Anzahl Aktien der B Ltd. Der Grund für die hälftige Aktienauszahlung ist dabei nicht darin zu suchen, dass sie die Hälfte der Papiere verkauft oder an die B Ltd. zurückgegeben hätte. Im Ergebnis verfügte sie somit nach wie vor über das gesamte im Mai 2003 erworbene Aktienpaket.