ohne Gegenleistung zugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit vielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwendung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Damit hätte ihr aber die Beteiligung in der Einzelfirma gedient und wäre der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres gegeben, auch wenn die Pflichtige nach dem Aktienerwerb sonst nicht mehr von ihr profitiert haben sollte. Bei den veräusserten Vielzahl an Aktientiteln handelte es sich daher um Geschäftsvermögen.