dd) Bliebe es demnach dabei, dass die der Pflichtigen nach Rückzahlung der Investmentsumme belassene Hälfte der Aktientitel von der B Ltd. ohne Gegenleistung zugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit vielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwendung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar.