Zudem sei sie darauf zurückzuführen, dass sie, die Pflichtige, im Zeitpunkt der ersten Auflage zur Vermögensvermehrung unter grossem seelischem Stress gestanden sei, weil ihr damaliger Lebenspartner kurz zuvor einen Suizidversuch unternommen habe und sie dadurch für längere Zeit völlig aus der Fassung gewesen sei. Als sie dann ihre frühere Vertreterin wegen der Vermögensvermehrung angefragt habe, sei ihr nächster Gedanke darin gelegen, dass es sich bei den verbleibenden Aktien um ein Geschenk handle (T-act. 42 S. 4).