Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bzw. im Rekurs. Zudem liegen keinerlei Umstände vor, welche hinsichtlich des Weiterverkaufs für deren Richtigkeit sprechen, fehlt es doch schon an den die behauptete Teilveräusserung nachweisenden Unterlagen.