cc) Die Pflichtige hat auf weitere Auflage des Steuerkommissärs im Einschätzungsverfahren am 27. September 2009 zwar entgegen dieser Sachverhaltsschilderung vorbringen lassen, sie habe relativ schnell nach dem Börsengang der B Ltd. die Hälfte ihrer Aktien zum Preis von USD 48'189.12 wieder verkauft, womit sie ihr Investment praktisch vollumfänglich wieder abgesichert gehabt und daraufhin wiederholt erklärt habe, dass sie die restlichen Aktien als "Geschenk" empfinde (T-act. 42). Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bzw. im Rekurs.