Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ihren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche "Geste" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Pflichtige macht nicht geltend, andern Investoren, insbesondere solchen ausserhalb der Vertriebsstruktur der B Ltd., d.h. unabhängigen Dritten, sei eine gleiche oder ähnliche Vorzugsbehandlung zuteil geworden. Ins Bild der Bevorzugung passt zudem, dass die Pflichtige ihre Aktien im Rahmen einer