Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw. die Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte exklusiv bezieht. Fragt man nach dem Grund dieser Zuwendung, drängt sich zwangsläufig die Vermutung auf, er sei im Verhältnis der Pflichtigen als selbstständiger Vertriebspartnerin der B Ltd. zu suchen. Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ihren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche "Geste" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich durchaus nachvollziehbar erscheint.