bb) Sofern diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft (vgl. hierzu aber E. 3.d), verhält es sich wie folgt: Indem die Pflichtige ihre Investition (bis auf die Spesen) vollständig zurückerhalten hat und trotzdem die Hälfte der zugeteilten Aktien behalten konnte, hat sie im Ergebnis diese Hälfte des Aktienbestands von der B Ltd. ohne Gegenleistung erhalten. Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw. die Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte exklusiv bezieht.