Im Einschätzungsverfahren liess die Pflichtige am 29. August 2008 als Grund für diese Rückzahlung ausführen, es seien nach ihrem Investment angeblich noch andere Investoren gefunden worden. Als "Geste" für die Bereitschaft zur Mithilfe der Finanzierung habe sie die Hälfte der Aktien trotz Rückzahlung des Investments behalten können (Antwort der Auflage zur Begründung der Vermögensvermehrung T-act. 36). Dementsprechend lautet das spätere Aktienzertifikat der B Ltd. vom 7. Juni 2005 nur noch auf die Hälfte der ursprünglich erworbenen Papiere (T-act. 34).