motiv, buchhalterische und steuerliche Behandlung der Aktien, Verwendung des Verkaufserlöses und der Wille sowie die Sachdarstellung der Pflichtigen – mit Ausnahme des Erwerbsmotivs für das Vorliegen von Privatvermögen sprächen (T-act. 75 und 76 je S. 6). Demnach fehlen bei erster Betrachtung Anhaltspunkte für das Vorliegen von Geschäftsvermögen. c) Indessen ist gleichwohl von einem erheblichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Aktienkauf und der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen: