2 und 5 je S. 3). Mithin scheint es am erforderlichen, engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu fehlen. Im Einspracheentscheid wird vom kantonalen Steueramt zudem eingeräumt, dass sämtliche übrigen Kriterien – äussere Beschaffenheit, Herkunft der Mittel für den Aktienerwerb, Erwerbs- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318 -7-