b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Aktienbesitz der Pflichtigen für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Vertreiberin der einschlägigen Produkte insofern keine Vorteile gebracht hat, als sie ihre Geschäftstätigkeit dank dieser Beteiligung nicht hatte ausweiten und z.B. nicht mehr Produkte hatte absetzen können. In Beschwerde und Rekurs bringt sie damit übereinstimmend und unwidersprochen vor, sowohl ihre Stellung als Vertriebspartnerin dieser Produkten als auch ihre Konditionen für den Ankauf der Produkte habe der Stellung aller übrigen Vertriebspartner entsprochen, welche keine Aktien erworben hätten (R-act. 2 und 5 je S. 3).