Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht daran, Geschäftsvermögen anzunehmen. Zusätzliche Voraussetzung bildet indessen, dass die Pflichtige diese Beteiligung u.a. für ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerbende erworben und sie ihr in der Folge in diesem Zusammenhang auch tatsächlich gedient hat.