3. a) Die Pflichtige hat die veräusserte Vielzahl von (Vorzugs- bzw. "Preferred"-) Aktien der B Ltd. am 12. Mai 2003 als Teil einer ursprünglich insgesamt rund 2.5 Mal grösseren Anzahl dieser Titel erworben (T-act. 44 - 46). Selbst letztere Gesamtzahl stellt unstreitig eine Minderheitsbeteiligung an der B Ltd. dar (vgl. Prospekt über die Durchführung einer öffentlichen Kapitalerhöhung der B Ltd. im Jahr 2004 mit rund 50 Mio. Aktien vor und rund 66 Mio. Titeln nach der Erhöhung, T-act. 55 S. 5). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht daran, Geschäftsvermögen anzunehmen.