und der Zuteilung bzw. dem Verkauf der Aktien der B Ltd., auch wenn die Aktien nie in der Bilanz der Einzelfirma bilanziert worden seien. Demgegenüber bestreitet die Pflichtige das Vorliegen von steuerbarem Einkommen, indem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Einzelfirma und die Zugehörigkeit der veräusserten Aktien zu deren Geschäftsvermögen in Abrede stellt. Letzteres deshalb, weil diese Aktien der Einzelfirma mangels irgendeiner Einflussnahmemöglichkeit bei der B Ltd. weder mittelbar noch unmittelbar dienlich gewesen seien.