Der Steuerkommissär hat diesen Erlös von umgerechnet Fr. 426'182.- um den Ankaufspreis der Aktien von umgerechnet Fr. 24'820.- gekürzt und das Ergebnis von Fr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert (T-act. 61). Er erwog, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Pflichtigen als Vertriebspartnerin von Produkten der B Ltd. und der Zuteilung bzw. dem Verkauf der Aktien der B Ltd., auch wenn die Aktien nie in der Bilanz der Einzelfirma bilanziert worden seien.