B. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Februar 2011 Einsprache erheben und beantragen, von der Besteuerung des Kapitalgewinns aus der Aktienveräusserung abzusehen, da es sich bei den Aktien der B Ltd. um Privatvermögen handle. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 30. September 2011 ab und brachte gleichzeitig den Tarif für Alleinstehende bzw. den Grundtarif zur Anwendung. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. November 2011 liess die Pflichtige die Einspracheanträge wiederholen. Das kantonale Steueramt schloss am 22. Februar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.