Auf entsprechende Auflage des Steuerkommissärs hin erklärte sie, diese Zunahme sei auf die Veräusserung von Aktien der B Ltd. zurückzuführen, welche sie im Jahr 2003 erworben, ab 2004 aber nicht mehr deklariert habe. Nach einer weiteren Untersuchung über die Umstände des Aktienkaufs schätzte sie der Steuerkommissär am 25. Januar 2011 für die Steuerperiode 2006 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 426'900.- ein. Dabei erfasste er den Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Aktien der B Ltd. von netto Fr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen. Das steuerbare Vermögen setzte er auf Fr. 435'000.- fest.