A. A (nachfolgend die Pflichtige) handelt seit vielen Jahren mit Produkten der B Ltd. aus den Bereichen Ernährung und Kosmetik. Sie ist hierbei selbstständig erwerbstätig und wickelt ihre Geschäftstätigkeit über die Einzelfirma C ab. In der Steuererklärung 2006 wies sie einen damit erzielten Reingewinn von Fr. 54'905.- aus. Das steuerbare Vermögen bezifferte sie auf Fr. 427'348.-, was gegenüber der Vorperiode einer Vermögenszunahme von Fr. 435'836.- entsprach. Auf entsprechende Auflage des Steuerkommissärs hin erklärte sie, diese Zunahme sei auf die Veräusserung von Aktien der B Ltd. zurückzuführen, welche sie im Jahr 2003 erworben, ab 2004 aber nicht mehr deklariert habe.