{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\n e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beteiligung der Pflichtigen an der B Ltd. ihrem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und mithin im Rahmen des\ndiesbezüglichen gewinnbringenden Verkaufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, d.h. kein steuerfreier Kapitalgewinn angefallen ist.\n\nf) Der zu besteuernde Kapitalgewinn ist im Quantitativen nicht streitig und\nsetzt sich aus dem erzielten Veräusserungserlös für die Aktien von USD 341'426.42,\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n- 11 -\n\nentsprechend Fr. 426'182.-, abzüglich der anteiligen Gestehungskosten von (umgerechnet) Fr. 24'820.- zusammen (T-act. 35, Beilagen). Anzumerken ist aber immerhin,\ndass bei dem im vorliegenden Entscheid als richtig erkannten Sachverhalt an sich von\neiner Rückzahlung der Investitionssumme auszugehen ist und der Pflichtigen daher bis\nauf die bei der Rückzahlung abgezogenen Spesen gar keine Gestehungskosten entstanden sind. Die Pflichtige ist daher mit der Anerkennung von solchen Kosten noch\ngut gefahren.\n\n4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1\nStG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt, bei der direkten Bundessteuer zufolge Unterliegens und bei den Staats- und Gemeindesteuern mangels eines\nentsprechenden Begehrens (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17\nAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n"}