{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\n 1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-9-\n\nPflichtige den Weiterverkauf erst – wenn auch \"relativ schnell\" – nach dem Ende 2004\nerfolgten Börsengang der B Ltd. und damit offenkundig erst im Jahr 2005 getätigt haben will. Schliesslich weist die eingereichte \"Book-Entry History\" – ausgehend vom\nAktienbestand per 14. März 2006 mit … Stück – nur nach diesem Datum abgewickelte\nVerkäufe der Pflichtigen und damit nicht die behauptete hälftige Veräusserung des\nAktienbestands im Jahr 2005 aus (T-act. 35 bzw. 52).\n\ndd) Bliebe es demnach dabei, dass die der Pflichtigen nach Rückzahlung der\nInvestmentsumme belassene Hälfte der Aktientitel von der B Ltd. ohne Gegenleistung\nzugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit\nvielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwendung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Damit hätte ihr aber\ndie Beteiligung in der Einzelfirma gedient und wäre der erforderliche wirtschaftlich enge\nZusammenhang zwischen der Beteiligung sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit\ngemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres gegeben, auch wenn die\nPflichtige nach dem Aktienerwerb sonst nicht mehr von ihr profitiert haben sollte. Bei\nden veräusserten Vielzahl an Aktientiteln handelte es sich daher um Geschäftsvermögen.\n\nd) Die vorhandenen, von der Pflichtigen im Einschätzungsverfahren eingereichten Unterlagen sprechen jedoch eher für die Verwirklichung eines andern, von den\nParteien nicht in Erwägung gezogenen Sachverhalts: Die Pflichtige erwarb am 12./16.\nMai 2003 ein rund 2.5 mal die Anzahl der veräusserten Titel umfassendes Aktienpaket\nbestehend aus \"Cumulative Convertible Preferred Shares\" der D Ltd. (= \"the indirect\nparent of B Ltd.\") zum Preis von USD 50'000.- (Aktienzertifikat der D Ltd vom 23. Mai\n2003, T-act. 34, Beilage; T-act. 44, 45 und 54). Diese Titel wurden dann am 24. März\n2004 gemäss dem Vermerk \"Conversion of PFD Shares\" auf dem Rückzahlungscheck\nüber USD 48'189.12 (T-act. 47) und gemäss dem am gleichen Datum ausgestellten\nAktienzertifikat der D Ltd. (T-act. 46) in gewöhnliche Aktien, so genannte \"Common\nShares\" umgewandelt. Am 1. Dezember 2004 fand eine Versammlung der Aktionäre\nder D Ltd. statt, anlässlich derer ein \"reverse stock split\", d.h. eine Aktienzusammenlegung, der ausstehenden \"common shares\" im Verhältnis 1 : 2 und gleichzeitig eine\nNamensänderung der Gesellschaft von D Ltd. in B Ltd. vorgeschlagen wurden (Einladung an die Aktionäre der D Ltd. zu einer ausserordentlichen Versammlung vom 24.\nNovember 2004, T-act. 54). Diesem Vorschlag entsprechend stellte dann die B Ltd. der\nPflichtigen am 7. Juni 2005 ein Zertifikat über die Hälfte der ursprünglichen Anzahl Ak-\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n- 10 -\n\ntien, lautend auf die B Ltd., aus (T-act. 48). Dies lässt darauf schliessen, dass der Vorschlag über die Aktienzusammenlegung auf die Hälfte der Titel samt Namensänderung\nan der Aktionärsversammlung vom 1. Dezember 2004 angenommen worden war. Damit verfügte die Pflichtige aufgrund dieser Aktienzusammenlegung ab 2005 nurmehr\nüber die hälftige Anzahl Aktien der B Ltd. Der Grund für die hälftige Aktienauszahlung\nist dabei nicht darin zu suchen, dass sie die Hälfte der Papiere verkauft oder an die B\nLtd. zurückgegeben hätte. Im Ergebnis verfügte sie somit nach wie vor über das gesamte im Mai 2003 erworbene Aktienpaket. Dabei kam ihr aber ein gewichtiger Vorteil\nzu, wurden ihr doch anlässlich der Umwandlung der \"Preferred Shares\" in \"Common\nShares\" am 24. März 2004 von der D Ltd. USD 48'189.12 bezahlt (Check vom 24.\nMärz 2004 mit dem Vermerk \"Cash Payment upon Conversion of PFD Shares\", T-act.\n47).\n\nEin in der Aktienumwandlung selber liegender Grund für diese, den ursprünglich investierten Betrag von USD 50'000.- (abzüglich Spesen) umfassende Zahlung ist\nnicht ersichtlich und damit auch nicht nachvollziehbar. Daher drängt sich wiederum\nzwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als langjährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu suchen. Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rahmen einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene\nVertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteilseinräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar\n(vgl. vorstehend E. 3. c) bb). Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber\nderart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gegeben, sodass es sich bei den veräusserten Aktientitel\num Geschäftsvermögen handelt.\n\n"}