{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\n c) Indessen ist gleichwohl von einem erheblichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Aktienkauf und der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen:\n\naa) Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ursprünglich rund 2.5 Mal die\nAnzahl der vorliegend veräusserten Aktientitel für USD 50'000.- (T-act. 44 - 46). Am\n24./25. März 2004 wurde letzterer Betrag, d.h. USD 48'189.12 (= USD 50'000.- ./. Spesen) zurückbezahlt (T-act. 33 und 36). Im Einschätzungsverfahren liess die Pflichtige\nam 29. August 2008 als Grund für diese Rückzahlung ausführen, es seien nach ihrem\nInvestment angeblich noch andere Investoren gefunden worden. Als \"Geste\" für die\nBereitschaft zur Mithilfe der Finanzierung habe sie die Hälfte der Aktien trotz Rückzahlung des Investments behalten können (Antwort der Auflage zur Begründung der Vermögensvermehrung T-act. 36). Dementsprechend lautet das spätere Aktienzertifikat\nder B Ltd. vom 7. Juni 2005 nur noch auf die Hälfte der ursprünglich erworbenen Papiere (T-act. 34).\n\nbb) Sofern diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft (vgl. hierzu aber E. 3.d), verhält es sich wie folgt: Indem die Pflichtige ihre Investition (bis auf die Spesen) vollständig zurückerhalten hat und trotzdem die Hälfte der zugeteilten Aktien behalten konnte,\nhat sie im Ergebnis diese Hälfte des Aktienbestands von der B Ltd. ohne Gegenleistung erhalten. Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw.\ndie Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte\nexklusiv bezieht. Fragt man nach dem Grund dieser Zuwendung, drängt sich zwangsläufig die Vermutung auf, er sei im Verhältnis der Pflichtigen als selbstständiger Vertriebspartnerin der B Ltd. zu suchen. Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ihren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche\n\"Geste\" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich\ndurchaus nachvollziehbar erscheint. Die Pflichtige macht nicht geltend, andern Investoren, insbesondere solchen ausserhalb der Vertriebsstruktur der B Ltd., d.h. unabhängigen Dritten, sei eine gleiche oder ähnliche Vorzugsbehandlung zuteil geworden. Ins\nBild der Bevorzugung passt zudem, dass die Pflichtige ihre Aktien im Rahmen einer\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-8-\n\nnicht öffentlichen Kapitalerhöhung bzw. vor dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der\nB Ltd. erwarb und Letztere dabei insbesondere auch die eigene Vertriebsstruktur um\nAktienzeichnung anging (T-act. 42 S. 2 f.).\n\ncc) Die Pflichtige hat auf weitere Auflage des Steuerkommissärs im Einschätzungsverfahren am 27. September 2009 zwar entgegen dieser Sachverhaltsschilderung vorbringen lassen, sie habe relativ schnell nach dem Börsengang der B Ltd. die\nHälfte ihrer Aktien zum Preis von USD 48'189.12 wieder verkauft, womit sie ihr Investment praktisch vollumfänglich wieder abgesichert gehabt und daraufhin wiederholt erklärt habe, dass sie die restlichen Aktien als \"Geschenk\" empfinde (T-act. 42). Diese\nSachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der\nBeschwerde bzw. im Rekurs. Zudem liegen keinerlei Umstände vor, welche hinsichtlich\ndes Weiterverkaufs für deren Richtigkeit sprechen, fehlt es doch schon an den die behauptete Teilveräusserung nachweisenden Unterlagen.\n\nIn der Auflageantwort vom 27. September 2009 nahm die Pflichtige zu ihrer\nursprünglichen Sachverhaltsschilderung vom 29. August 2008 Stellung und führte aus,\ndiese Schilderung sei verwirrend, da die \"Geschichte\" in einem professionellen Umfeld\nvöllig utopisch klinge. Zudem sei sie darauf zurückzuführen, dass sie, die Pflichtige, im\nZeitpunkt der ersten Auflage zur Vermögensvermehrung unter grossem seelischem\nStress gestanden sei, weil ihr damaliger Lebenspartner kurz zuvor einen Suizidversuch\nunternommen habe und sie dadurch für längere Zeit völlig aus der Fassung gewesen\nsei. Als sie dann ihre frühere Vertreterin wegen der Vermögensvermehrung angefragt\nhabe, sei ihr nächster Gedanke darin gelegen, dass es sich bei den verbleibenden Aktien um ein Geschenk handle (T-act. 42 S. 4).\n\nVon einer utopischen Sachverhaltsschilderung kann keine Rede sein, entspricht es doch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Lieferant einem langjährigen\nAbnehmer seiner Produkte bei der Suche nach neuem Eigenkapital Sonderkonditionen\ngewährt, auch wenn diese Konditionen in casu möglicherweise als grosszügig erscheinen mögen. Im weitern liegen für die geltend gemachten negativen Lebensumstände\nder Pflichtigen keinerlei Anhaltspunkte vor, da sich die frühere Vertreterin in der Eingabe vom 29. August 2008 in keiner Form diesbezüglich äusserte. Sodann erfolgte die\nRückzahlung der Summe von USD 48'189.12 mit Check vom 24. März 2004, d.h. der\nbehauptete hälftige Verkauf hat an diesem Datum stattgefunden. Dies kollidiert jedoch\nmit der weiteren Angabe in der abgeänderten Sachdarstellung zeitlich insofern, als die\n\n"}